Elberfelder Tennisclub
Alles über den Verein

SATZUNG des Elberfelder Tennisclubs v. 1981 e.V.

Stand: 28.5.2004

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Club führt den Namen Elberfelder Tennisclub e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen (VR 2428 vom 21.10.1981) und ist Mitglied des Tennisverbandes Niederrhein e.V., Bezirk IV Bergisch Land im Deutschen Tennisbund e.V.

Der Elberfelder Tennisclub geht zurück auf den am 21.10.1981 gegründeten Verein gleichen Namens und den am 25.3.1985 gegründeten TC Happich, die am 28.05.2004 fusionierten.

Der Verein hat seinen Sitz in Wuppertal.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu fördern, zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern, und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
    2. Durchführung von Spielstunden,
    3. Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren,
    4. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
    5. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Dem Club gehören als Mitglieder an:

  1. Aktive Mitglieder - sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen teil und haben am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet.
  2. Passive Mitglieder - sie betätigen sich selbst nicht sportlich, fördern aber im übrigen die Interessen des Clubs.
  3. Jugendliche Mitglieder, die am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben; sie können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Gestrichen auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2009. (Bei der Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern ist die Mitgliedschaft eines Elternteils erforderlich.)
  3. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.03. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.04. des laufenden Geschäftsjahres.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  5. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
     
    Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
     
  6. Der Ausschluss erfolgt
    1. wenn das Vereinsmitglied trotz zwei erfolgter eingeschriebener Mahnungen mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist,
    2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
    3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
    4. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
     
    Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
     
    Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
     
  8. Gegen diesen Beschluss ist - mit Ausnahme eines Ausschlusses auf Grund §5 Abs. 6a - die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mietgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Wird der Ausschließungsbeschluss von dem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitrags- und Aufnahmegebührforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder, ausgenommen jugendliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zu unterbreiten.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
  3. Die Vorschrift des §34 BGB bleibt unberührt. Die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Stimmrechts ist unzulässig.
  4. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
  5. Gewerbemäßige Betätigungen auf der Clubanlage sind nur mit Genehmigung des Vorstandes zulässig.
  6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§7 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Die Höhe von Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag, sowie weitere Bestimmungen dazu sind in der Beitragsordnung geregelt. Bei Änderungen der Beitragsordnung ist wie bei Satzungsänderungen zu verfahren (siehe §13).

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand.

§9 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  1. Tagungs- und Ladungsverfahren.
     
    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
     
    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
     
    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
     
    In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagungsordnung und des Tagungsortes unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
     
  2. Beschlussfähigkeit.
     
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
     
    Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
     
    In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
     
  3. Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
     
    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
     
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung.
     
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören im Einzelnen:
    1. Wahl des Vorstandes.
    2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Clubkasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    3. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder über ihren Aufgabenbereich.
    4. Die Entlastung des Vorstandes.
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes.
    6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und der etwaigen Umlagen.
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    8. Entscheidung über rechtzeitig eingebrachte Anträge,
    9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
     
    Alle Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich wahrnehmen.
     
  2. Alle nach §6 Absatz 1 stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen Jugendliche im Sinne dieser Satzung, besitzen das aktive Wahlrecht. Alle nach §6 Absatz 1 stimmberechtigten Mitglieder, die am 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das passive Wahlrecht.
     
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
     
  4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
     
  5. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 4 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
     
    Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
     
  6. Protokoll.
     
    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet. Das Protokoll wird aufbewahrt und veröffentlicht.
     
    Einsprüche müssen schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§11 Der Vorstand

  1. Wahlverfahren.
     
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist möglich. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der ordnungsgemäß tagenden Mitgliederversammlung.
     
  2. Angehörige.
     
    Angehörige des Vorstandes sind:
    1. der 1. Vorsitzende,
    2. der 2. Vorsitzende,
    3. der Schriftführer,
    4. der Kassenwart,
    5. der Sportwart,
    6. der Jugendwart,
    7. der 1. Beisitzer,
    8. der 2. Beisitzer.
  3. Aufgaben.
     
    Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die jährliche Aufstellung eines Haushaltsplanes.
     
    Der Vorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Ausschüsse einsetzen (§12), deren Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied führt, dem die Wahrnehmung des jeweiligen Aufgabenbereichs obliegt.
     
  4. Vorstand im Sinne des §26 BGB.
     
    Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
     
  5. Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis.
     
    1. Der 1. Vorsitzende tätigt Rechtsgeschäfte, die die laufende Geschäftsführung des Vereins betreffen, in eigener Verantwortung. Er kann die Befugnis im Einzelfall einem anderen Vorstandsmitglied durch Vollmacht übertragen.
       
      Wird eine Verbindlichkeit von mehr als dem zehnfachen des Jahresbeitrages eines aktiven Mitglieds eingegangen, bedarf er der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstands. Der Vorstand kann dem 1. Vorsitzenden für von ihm zu bestimmende Rechtsgeschäfte generell die Einwilligung erteilen.
    2. Der 2. Vorsitzende ist der ständige Vertreter des 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende stellt fest, wann er verhindert ist.
    3. Der Sportwart leitet den Spielbetrieb. Er richtet Meisterschaften und Turniere aus, stellt die Medenmannschaften auf und führt die Rangliste.
    4. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegen die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
       
      Die Entscheidungen über die in ihrem Aufgabenbereich jeweils anstehenden Sachfragen, bereiten sie in eigener Verantwortung vor und legen ihr Votum dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
       
      Werden Aufgabenbereiche eines anderen Vorstandsmitglieds berührt, ist dieses vor der Vorlage des Votums zu hören.
       
      Bei Streitigkeiten über die Zuordnung oder den Umfang eines einem Vorstandsmitglied obliegenden Aufgabenbereichs entscheidet der 1. Vorsitzende.
       
      Die Beisitzer sind Vorstandsmitglieder ohne einen direkt zugeordneten Aufgabenbereich. Sie können vom Vorstand für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
  6. Ladungs- und Tagungsverfahren.
     
    Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Soweit keine besonderen Hinderungsgründe entgegenstehen, hat während der Spielzeit (April - September) mindestens einmal im Monat eine Vorstandssitzung stattzufinden.
     
  7. Vorstandssitzung.
     
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
     
    Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
     
  8. Protokoll.
     
    Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind aufzubewahren und müssen auf Antrag veröffentlicht werden, ausgenommen sind hierbei persönliche Fragen.
     
  9. Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (§11.2)
     
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
     

§12 Jugendarbeit

  1. Die Jugendlichen bilden die Jugendversammlung. Für sie gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
     
  2. Die laufenden Interessen der Jugend werden vom Jugendausschuss wahrgenommen. Er besteht aus:
    1. Dem Jugendwart,
    2. zwei Jugendsprechern, möglichst einem Jungen und einem Mädchen, welche zum Zeitpunkt der Wahl Jugendliche sein müssen.
  3. Der Jugendwart ist Vorstandsmitglied (§11.2) und wird entsprechend von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Jugendlichen haben das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge für Jugendkandidaten zu unterbreiten. Die Jugendsprecher werden jährlich von der Jugendversammlung gewählt.

§13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§14 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
     
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Sportamt der Stadt Wuppertal, mit der Maßgabe, diese Mittel dem Behindertensport in unserer Heimatstadt zukommen zu lassen.

§16 Überleitungsbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit Wirkung desselben Tages verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.